Rn 12

Die Bindung gilt unmittelbar auch für Urteile (§ 937) im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren. §§ 927, 936 lassen jedoch Änderungen aufgrund veränderter Umstände zu. Der über einen Schadensersatzanspruch nach § 945 entscheidende Richter ist an Entscheidungen, die er als Arrestrichter getroffen hat, schon deshalb nicht kraft § 318 gebunden, weil der Streitgegenstand ein anderer und das Schadensersatzverfahren als Urteilsverfahren eigenständiger Natur ist (näher § 945 Rn 4).

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