Rn 12

Die Vorschrift ist in allen ZPO-Verfahren anwendbar. Das gilt auch bei Verbundurteilen iSd § 629 (§ 142 FamFG nF), die FG-Sachen einbeziehen, iÜ aber nicht für Verfahren nach dem FamFG (MüKoZPO/Musielak Rz 2), wohl aber für WEG-Verfahren (Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 3) und entsprechend für das Patentgerichtsverfahren (für Abs 1 S 2: BGH NJW-RR 94, 1406, 1407 [BGH 10.05.1994 - X ZB 7/93]; BPatG BeckRS 15, 18889). § 329 I 2 verweist für Beschlüsse nicht auf § 315, gleichwohl ist jedenfalls das Unterschriftserfordernis häufig unverzichtbar (für Insolvenzeröffnungsbeschlüsse BGHZ 137, 49 = NJW 98, 609; näher § 329 Rn 14). Auch die Handelsrichter bei der KfH sind Richter iSd Abs 1 S 1 (BGHZ 42, 163, 175). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt Abs 1 beim LAG und BAG (§§ 69 I 1, 75 II ArbGG); auch ein ehrenamtlicher Richter darf den Verhinderungsvermerk anbringen (Abs 1 S 2 iVm §§ 64 VI, 72 V ArbGG). Es ist § 60 ArbGG zu beachten, der Modifikationen ggü § 315 enthält, insb ist die Unterschrift nur durch den Vorsitzenden zu leisten, § 60 IV S 1 ArbGG. Beachte ggü Abs 2 auch § 72b ArbGG. Urteile des LAG können wegen verspäteter Abfassung des Berufungsurteils unter den Voraussetzungen des § 72b ArbGG auf sofortige Beschwerde aufgehoben werden (BAG NJW 07, 1772 [BAG 20.12.2006 - 5 AZB 35/06] Rz 4 ff).

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