Rn 14

Ob die Regelung des § 315 auf Beschlüsse Anwendung findet, wird unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird § 315 I entsprechend angewandt (MüKoZPO/Musielak § 329 Rz 3), was jedoch der gesetzgeberischen Intention widerspricht, da § 315 von § 329 gerade nicht in Bezug genommen wird (BGH NJW 17, 2273, 2274 Rz 18; BeckOKZPO/Bach § 329 Rz 35). Dennoch ist wegen der Bezugnahme in § 329 I 2 auf § 317 II 1 nach überwiegender Ansicht die Unterschrift erforderlich (Karlsr FamRZ 94, 452; Roth JR 19, 33; ThoPu/Reichold, § 329 Rz 11, 14; Zö/Feskorn § 329 Rz 42), da erkennbar sein muss, welcher Richter den Beschl erlassen hat und nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt (BGH NJW-RR 94, 1406; Karlsr FamRZ 99, 452). Umstritten ist, ob beim Kollegialgericht die Unterschrift des Vorsitzenden oder diejenigen des Vorsitzenden und des Berichterstatters genügen (bejahend BGH NZBau 01, 517 [BGH 12.06.2001 - X ZB 10/01]; Ddorf MDR 80, 943, wenn deutlich gemacht wird, dass es sich um eine Entscheidung des Kollegiums handelt, auch HK-ZPO/Saenger § 329 Rz 5; Zö/Feskorn § 329 Rz 43, mit dem Hinweis, dass die Unterschrift lediglich verdeutliche, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt; verneinend dagegen Anders/Gehle/Becker ZPO § 329 Rz 8; MüKoZPO/Musielak § 329 Rz 3, da nur so die interne Kontrolle der Übereinstimmung der schriftlichen Fassung mit der durch die Richter gemeinsam getroffenen Entscheidung möglich sei). Fehlende Unterschriften sind mit ex nunc-Wirkung nachholbar (BGHZ 137, 49 = NJW 98, 609). Eine Paraphe ist keine ausreichende Unterschrift (Karlsr NJW 04, 1507).

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