Rn 1

Die Unterschrift der Richter, die an der Entscheidung (nicht bloß an deren Verkündung) mitgewirkt haben, soll bestätigen, dass der Spruchkörper (nicht notwendigerweise jeder einzelne beteiligte Richter) das Urt, so wie es unterschrieben wird, für verbindlich erachtet und das abgefasste Urt dem Beratungsergebnis entspricht; Änderungen nach Unterschrift sind unzulässig (St/J/Althammer Rz 6). Abs 1 S 2 lässt daher nur dann eine Ausnahme zu, wenn der Richter an der Unterschriftsleistung gehindert ist und der Verhinderungsgrund im Urt angeben wird. Abs 2 will wie § 310 I, II eine rasche und vollständige Abfassung des Urteils erreichen, sodass die Eindrücke aus der Verhandlung dem Gericht bei der Absetzung des Urteils noch gegenwärtig sind, und sich die Parteien zügig über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels ein Bild machen können. Der Verkündungsvermerk des Abs 3 hat keine dem § 165 vergleichbare Beweiskraft, soll aber gleichwohl im Interesse der Rechtssicherheit und fehlerfreie Verfahrensabläufe eine Gewähr dafür liefern, dass das Urt in seiner urschriftlichen Form durch Verkündung oder Zustellung ggü den Parteien existent geworden ist.

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