Rn 2

Die bei der Entscheidungsfällung mitwirkenden Richter müssen das Urt unterschreiben (Abs 1 S 1). Der Kreis der zur Unterschrift verpflichteten Richter bestimmt sich daher nach den Maßgaben des § 309. Ein Richter, der an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, aber überstimmt wurde, ist gleichwohl zur Unterschrift verpflichtet; das deutsche Zivilprozessrecht kennt dissenting votes nicht. Die Verweigerung ist auch keine Verhinderung iSd Abs 1 S 2 (BGH NJW 77, 765), sodass die verweigerte Unterschrift wie ein sonstiges Fehlen der Unterschrift zu beurteilen ist (Rn 10). Auf die Unterschriften der das Urt verkündenden Richter kommt es nicht an; zu den Fehlerfolgen Rn 10.

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