Rn 7

Ist der Tatbestand in sich widersprüchlich, unklar und so lückenhaft, dass er nicht verständlich ist, kann er keine Beweiswirkungen entfalten (BGH VersR 69, 79, 80; BGHZ 144, 370, 377; 140, 335, 339 = NJW 99, 1339). Das gilt auch bei Widerspruch von Tatbestand und in den Gründen getroffenen Feststellungen des Gerichts (BGH NJW 96, 2306 [BGH 13.05.1996 - II ZR 275/94]), auch wenn der Widerspruch in Entscheidung über Berichtigungsantrag enthalten ist (BGH NJW 11, 1513 [BGH 16.12.2010 - I ZR 161/08] Rz 12 aE). Davon zu unterscheiden ist der Vorrang ausdrücklicher Feststellungen im Tatbestand und Verweisungen auf Schriftsätze oder Dokumente (Rn 4). Widersprechen sich die Darstellung im äußerlich getrennt abgesetzten Tatbestand mit den Ausführungen zum Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen, so soll der als solcher bezeichnete formelle Tatbestand vorgehen (Zö/Feskorn Rz 6, idS auch BAG NJW 72, 789 [BAG 23.12.1971 - 1 AZR 217/71], LS 2; BGH NJW 89, 897, 898 [BGH 03.11.1988 - IX ZR 213/87]), doch spricht wegen Unklarheit einer Abgrenzung vom Widerspruch von Tatbestand und Feststellung mehr dafür, auch dann die Beweiskraft entfallen zu lassen (MüKoZPO/Musielak Rz 5; Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 4), wenn Auslegung nicht weiterhilft. So kommt der Darstellung der Vereinbarung eines Pauschalpreises als unstr keine Beweiskraft zu, wenn das Gericht seine Feststellung darauf stützt, dass die Beklagte die Pauschalpreisvereinbarung ›nicht substanziiert bestritten‹ habe (BGH NJW-RR 08, 112 [BGH 27.09.2007 - VII ZR 198/06] Rz 7). Eine (möglicherweise fehlerhafte) Bewertung des (im Tatbestand ausgeführten) Parteivorbringens durch das Gericht lässt aber die Beweiskraft stets unberührt; Abgrenzung kann schwierig sein.

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