Rn 7

In den Fällen des Abs 4 sind Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen besonderer Interessenlagen zwingend (vgl § 313b III für nichtstreitige Urteile). Die Var 2 trägt den Erfordernissen grenzüberschreitenden Anerkennung und Vollstreckung Rechnung, da die Urteilsanerkennung möglicherweise, auch wegen potenzieller ordre-public-Bedenken, ein vollständiges Urt verlangt (vgl BGH NJW 88, 3097 [BGH 03.05.1988 - X ZR 99/86]) (für die EuGVO und EheVO gilt das aber grds nicht, vgl Art 36 EuGVO, Art 21 EheVO, §§ 30 f AVAG). Das FamFG bringt seit 1.9.08 eine grundlegende Neuerung; die bisher in Abs 4 Nr 1–3 geregelten Fälle sind nicht mehr in § 313a aufgeführt, weil sie in § 38 V FamFG eigenständig geregelt worden sind. Entscheidungen ergehen insoweit künftig durch Beschl.

 

Rn 8

Abs 4 Var 1 verlangt Tatbestand und Entscheidungsgründe bei Verurteilungen zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen iSd § 258, um bei möglichen Abänderungsklagen gem § 323 den Eintritt einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse beurteilen zu können. Dies erfasst nur den Fall der Verurteilung; eine entsprechende Anwendung kommt jedenfalls bei vollständiger Abweisung der Klage nicht in Betracht, da insoweit kein Vorrang des § 323 vor einer neuen Leistungsklage besteht.

Abs 4 Var 2 und Abs 5. Die Regelungen behandeln Fälle, in denen zu erwarten ist, dass das Urt im Ausland geltend gemacht werden wird. Die entfernte Möglichkeit reicht zwar nicht aus; ebenso wenig wie ein rein privates Interesse. Auch der Wunsch, ein vollständiges Urt in einem ausländischen Schieds- oder Gerichtsverfahren als Argumentationshilfe vorzulegen, dürfte noch kein ›Geltendmachen‹ sein, da es an einer rechtserheblichen Verwertung des Urteils fehlt. Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass das Urt im Ausland anerkannt oder vollstreckt werden soll, weil zB eine der Parteien im Ausland einen Wohnsitz oder Vermögen hat, der Rechtsstreit grenzüberschreitende Bezüge aufweist oäm, dann ist das Urt vollständig abzusetzen. Ohnehin mag eine vollständige Absetzung des Urteils gerade im europäischen Zivilrechtsverkehr die Akzeptanz der Urteile und den Grundsatz gegenseitigen Vertrauens fördern.

V lässt eine spätere Vervollständigung des zuvor nur abgekürzt abgefassten Urteils zu, wenn sich die Notwendigkeit, das Urt im Ausland geltend zu machen, erst nachträglich offenbart. Die in Bezug gesetzten Verfahrensvorschriften über die Vervollständigung von VU und AU finden sich in §§ 30, 31 AVAG.

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