Rn 5

Wegen möglicher Besetzungsrügen (§ 547 I Nr 1–3) und einer denkbaren Zurückverweisung (§ 563) ist der Spruchkörper (ggf auch der Einzelrichter) anzugeben.

 

Beispiel:

›… hat die 1. Zivilkammer des LG … durch den Richter am LG X als Einzelrichter …‹.

Außerdem sind die Namen der Richter mitzuteilen, anders bei § 313b II 2. Die Angabe der Namen der Richter gerade im Rubrum ist aber von Nr 2 nicht zwingend gefordert (BGH FamRZ 77, 124; NJW 16, 2042 [BGH 01.03.2016 - VIII ZB 57/15] Rz 14 [stillschweigende Verweisung auf Unterschriften]); wohl aber erfordert § 315 deren Unterschriften, die wegen Nr 2 lesbar sein müssen, oder die unter die Unterschrift gesetzten Namen in Maschinenschrift (Balzer NJW 95, 2448f). Die Unterschrift muss von den erkennenden Richtern geleistet werden (näher § 315 Rn 2) und den gesamten notwendigen Inhalt des Urteils decken (BGH FamRZ 07, 1314 Rz 19 zum Protokollurteil). Falsche Angaben können innerhalb der Frist des § 317 S 2 von fünf Monaten berichtigt werden (vgl § 315 Rn 10).

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