Rn 5
§ 31 regelt neben der örtlichen auch die internationale Zuständigkeit. Diese folgt demnach aus § 31, sofern die Vorschrift nicht durch speziellere Vorschriften des internationalen Zivilprozessrechts verdrängt wird. Im Anwendungsbereich der EuGVVO ist § 31 unanwendbar (Zö/Schultzky § 31 Rz 3; Zö/Geimer Art 5 EuGVVO Rz 6; vgl BAG, Urt v 18.4.85 – 2 AZR 220/84).
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