Rn 3

Streitentscheidende Anspruchsnorm einer unter § 30a fallenden Klage bzw eines sonstigen unter § 30a fallenden Antrages (zB auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) muss eine solche sein, die einen ›Anspruch aus Bergung‹ beinhaltet, die also im materiellen Bergungsrecht wurzelt, gleich ob es sich um einen Anspruch aus Bergungsvertrag (vgl § 585 BGB) oder um einen gesetzlich normierten Anspruch handelt (Zö/Schultzky § 30a Rz 3), ob es sich um einen Primärleistungsanspruch oder zB um einen Schadensersatzanspruch handelt und gleich wer den Anspruch geltend macht oder gegen wen er sich (zB nach einem Erbfall) richtet (BeckOKZPO/Toussaint § 30a Rz 2). Da mit der Neufassung des § 30a durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts (BGBl I 13, 831) die in § 30 aF enthaltene Bezugnahme auf das HGB entfallen ist, ist es für das Eingreifen des 30a unerheblich, ob die Klage auf deutsches oder ausländisches materielles Recht gestützt ist (BTDrs 17/10309, 142).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge