Rn 5

Die Parteien sind vor dem Ausspruch selbstverständlich anzuhören (Abs 1 S 2). § 308a hebt die Verhandlungsmaxime nicht auf (Musielak/Musielak Rz 6; ThoPu/Reichold Rz 7). § 308a kommt daher theoretisch auch bei Säumnis in Betracht. Bei Säumnis des Beklagten begründet unschlüssiges Klägervorbringen die Abweisung der Räumungsklage und den Ausspruch nach Abs 1, wenn sich daraus auch die Bedingungen für die Fortsetzung des Mietverhältnisses ergeben und der Fortsetzungsausspruch nicht erkennbar dem Willen des Mieters widerspricht – diese Voraussetzungen liegen selten vor (St/J/Althammer Rz 13). Bei Säumnis des Klägers ist die Räumungsklage ohne Sachprüfung abzuweisen und der Ausspruch nach Abs 1 zu treffen, wenn dessen Voraussetzungen vom Beklagten schlüssig vorgetragen sind (wie entsprechend § 347 bei der Widerklage).

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