Rn 11

Die einzige Besonderheit des Vorbehaltsurteils ggü einem Endurteil iSd § 300 besteht darin, die Entscheidung über die Aufrechnung vorzubehalten. Bei der Abfassung des Tenors ist in dem Vorbehalt die Gegenforderung präzise zu bezeichnen (zB ›Die Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten wegen einer Forderung iHv X aus dem Ereignis Y bleibt vorbehalten.‹ oder – näher am Wortlaut des Abs 1 – ›Der Beklagte wird unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung iHv … aus … verurteilt.‹). Der Vorbehalt steht als Ausspruch zur Sache vor der Kostenentscheidung und dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (aA Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 10). Für Vorbehaltsurteile iSd § 302 gelten weder § 708 Nr 4 noch Nr 5. Fehlt der Vorbehalt im Urt, kann die Ergänzung des Urteils nach § 321 beantragt werden (Abs 2). Eine Ergänzung scheidet aus, wenn das Gericht bewusst kein Vorbehaltsurteil, sondern Endurteil erlassen wollte; dann bleibt nur die Berufung.

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