Rn 11

Bei Haupt- und Hilfsanträgen ist zu unterscheiden: Ein klageabweisendes Endurteil ergeht, wenn alle Anträge unzulässig und/oder unbegründet sind. Erst wenn der Hauptantrag erfolglos bleibt, kann der Hilfsantrag geprüft werden (BGHZ 150, 377, 381). Das schließt prozessleitende Anordnungen hinsichtlich beider Anträge aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht aus, ebenso wenig eine einheitliche Beweisaufnahme, sofern sie keine zusätzlichen Kosten generiert (zB Befragung des Zeugen auch zum Hilfsantrag). Hat der Hilfsantrag Erfolg, wird die Klage ›im Übrigen‹ abgewiesen. Ist der Hauptantrag unbegründet, und wegen des Hilfsantrags Verweisungsantrag gestellt, ist der Hauptantrag durch Endurteil abzuweisen und sodann wegen des Hilfsantrags zu verweisen (§ 281 Rn 21; aA BambG FamRZ 09, 1939, 1940 m krit Anm Gottwald).

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