Rn 2

Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des § 30 bewusst breit angelegt und die darin geregelten Gerichtsstände, soweit deren Tatbestand reicht (vgl § 30 I: nur ›Güterbeförderungen‹ und § 30 II: nur Beförderung von ›Fahrgästen auf Schiffen‹), auf sämtliche Beförderungen bezogen, ohne dass eine vereinbarte Beförderung einer spezifischen Vertragsform oder einem Normenkomplex des HGB unterfallen müsste (BTDrs 17/10309, S 142; Zö/Schultzky § 30 Rz 1; BeckOKZPO/Toussaint § 30 Rz 3f). In erster Linie regelt § 30 die örtliche Zuständigkeit durch Schaffung besonderer Gerichtsstände (BTDrs 17/10309, S 142). Von § 30 unberührt bleiben naturgemäß verdrängende Spezialnormen, die für bestimmte Sachverhaltskomplexe (wie zB § 3 I 2 BinSchGerG für Binnenschifffahrtssachen) ausschließliche oder (wie ggf § 56 LuftVG) speziellere Zuständigkeiten normieren (BTDrs 17/10309, S 142). § 30 indiziert überdies nach den allgemeinen Regeln die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, soweit die Vorschrift nicht hinter anwendungsvorrangingen Spezialnormen in Staatsverträgen oder des Europarechts zurücktreten muss (so auch zu § 440 HGB aF: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Schaffert, § 440 Rz 2); insb ist auf Art 4, 7 Nr 1 EuGVVO und Art 2, 5 Nr 1 LuGVÜ II hinzuweisen (ThoPu/Hüßtege § 30 Rz 3). Da es für Beförderungsvorgänge zahlreiche solcher Spezialnormen gibt (BeckOKZPO/Toussaint § 30 Rz 24; vgl die Übersichten bei: Zö/Schultzky § 30 Rz 2, § 29 Rz 25.20), liegt es nahe, dass § 30 primär für inlandsbezogene Rechtsstreitigkeiten Bedeutung entfaltet.

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