Rn 278

Auf den ZuS und den GeS hat der Antrag Zug um Zug grds keinen Einfluss (§ 3 Rn 4); anderes kann gelten, wenn der Streit sich bei unstr Leistungspflicht auf die Höhe der Gegenleistung beschränkt (KG NJW 18, 3466 [KG Berlin 14.08.2018 - 21 W 5/18]). Klagt ein Fahrzeugkäufer aus § 826 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs und erstrebt er Leistung abzüglich der Nutzungsentschädigung oder eines Weiterverkaufserlöses, sind diese anzurechnen. Wertbestimmend ist nur die Differenz (BGH BeckRS 20, 14446; MDR 21, 574). Gleiches gilt nach hA für den ReS, wenn das Rückzahlungsverlangen (auch) auf Rücktritt gestützt und Leistung Zug um Zug gegen Erstattung einer (bezifferten oder wenigstens in ihren Parametern bestimmbaren) Gegenforderung begehrt wird (BGH NJW 22, 194; WM 21, 2262; iErg ebenso Bambg MDR 19, 1190; Karlsr BeckRS 20, 14813; Kobl BeckRS 20, 15305; Schlesw JurBüro 21, 257), weil darin eine zum Erlöschen der Gegenforderung liegende konkludente Aufrechnung liegen soll. Diese Annahme ist problematisch, weil der Klageantrag nicht auf Zahlung eines Saldos, sondern des ungekürzten Betrages Zug um Zug gg Erstattung der Nutzungsentschädigung gerichtet ist und im Falle eines Prozesserfolges zu einem entsprechenden Vollstreckungstitel führen soll (vgl BGH BeckRS 19, 15893 für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages). Dementsprechend trägt der ohne Rücksicht auf den Nutzungsersatzanspruch ermittelte Streitwert (so Saarbr JurBüro 20, 597) dem Prinzip des Angreiferinteresses (s § 3 Rn 4) besser Rechnung, auch wenn er das wirtschaftliche Gewicht des Streits nicht zutreffend widerspiegelt (allg MüKoZPO/Wöstmann § 3 Rz 13). Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs führt wegen wirtschaftlicher Identität grds nicht zur Werterhöhung (BGH NJW-RR 20, 1517 [BGH 13.10.2020 - VIII ZR 290/19]; s § 5 Rn 5).

a) Beschwer des Klägers.

 

Rn 279

Ergeht bei uneingeschränktem Antrag ein Urt auf Leistung Zug um Zug, ist der Kl im Wert der Gegenleistung beschwert, begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs (BGH NJW 99, 723 [BGH 16.12.1998 - XII ZB 105/97]: Finanzierungskosten bei Verurteilung Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung; MDR 09, 759; NJW-RR 10, 492 [BGH 07.04.2009 - VIII ZB 94/08]); dabei kommt es alleine auf den rechtskraftfähigen Inhalt des Urteils an, bewertet nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten; maßgeblich ist das Interesse an einer erleichterten Durchsetzung des Anspruchs (BGH WuM 07, 395 [BGH 08.05.2007 - VIII ZR 133/06]; MDR 12, 1057: Übertragung einer Gesellschaftsbeteiligung). In der Regel richtet sich die Beschwer nach dem Zeit- und Kostenaufwand, der dem Kl bei der Erfüllung des Gegenanspruchs entsteht (BGH MDR 10, 1087). Eine Teilabweisung der Klage ist zu addieren. Ist die Gegenleistung nicht vollstreckungsfähig umschrieben, hat der Berufungsantrag des Kl auf uneingeschränkte Verurteilung den vollen Wert der geforderten Leistung (BGH NJW 93, 3206).

b) Beschwer des Beklagten.

 

Rn 280

Beim Bekl ist ohne Abzug auf das Abwehrinteresse bzgl der Leistung abzustellen; hierin besteht seine Beschwer (BGH KostRspr § 3 ZPO Nr 743; NJW-RR 96, 828); das Interesse an der Aufrechterhaltung einer Zug-um-Zug-Leistung erhöht die Beschwer nicht (BGH JurBüro 86, 1357). Beschränkt sich das Rechtsmittel des Bekl auf das Gegenrecht, ist dessen Wert anzusetzen, begrenzt durch den Wert der Verurteilung (BGH NJW-RR 95, 706 u 1340; 04, 714; JurBüro 17, 334, s § 3 Rn 5; s.a. Zurückbehaltungsrecht Rn 281). Bei der Einrede des nicht erfüllten Vertrags ist das Interesse an der vollständigen Erfüllung maßgeblich; dieses kann den Wert der gesamten Vertragsleistung erreichen, wenn die Teilerfüllung keinen Wert hat (BGH MDR 95, 1162). Macht der Beklagte im zweiten Rechtszug nur die Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen eine unbestrittene Klageforderung geltend und verurteilt ihn das Berufungsgericht zur Zahlung, ohne dass es diese abw von der Entscheidung des Landgerichts von einer Nachbesserung abhängig macht, wird der Beklagte durch den Wert der ursprünglichen Zug-um-Zug-Leistung nicht beschwert (BGH AnwBl 92, 324).

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