Rn 281

Bleibt grds ohne Ansatz (s § 3 Rn 4 f). Es kann Bedeutung erlangen, wenn in einer Leistungsklage der Streit sich auf das Bestehen eines geringwertigen Zurückbehaltungsrechts beschränkt (§ 6 Rn 3). Der Wert der Beschwer erhöht sich für den Bekl durch ein neben anderen Einwendungen hilfsweise geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht grds nicht (BGH NJW-RR 96, 828; FamRZ 05, 265). Das Zurückbehaltungsrecht ist nur maßgeblich, wenn es den einzigen Angriffspunkt ausmacht (§ 3 Rn 5).

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