Rn 197
Für Klagen aus dem Anstellungsverhältnis gilt ohne Rücksicht auf den Grad der Abhängigkeit § 42 I GKG (BGH NJW 81, 2466 [BGH 05.05.1980 - NotZ 9/79] zur aF; auch BGH NJW-RR 06, 213 [BGH 09.06.2005 - III ZR 21/04]).
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