Rn 166

Bei Klage auf Vornahme ist das wirtschaftliche Interesse des Kl nach § 3 zu schätzen. Verlangen der Freigabe richtet sich zwar auf Abgabe einer Willenserklärung, ist aber nach § 6 mit dem Wert des Gegenstandes anzusetzen (KG AnwBl 78, 107; Frankf KostRspr § 5 ZPO Nr 93). Aufgelaufene Zinsen sind zu addieren (BGH MDR 67, 280; Köln JurBüro 80, 281; LG Hambg NJWE-Mietr 97, 199; § 4 Rn 20). Für Klage und Widerklage auf Freigabe eines identischen Gegenstandes findet keine Addition statt (§ 5 Rn 24 ff). Bei Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, § 233 BGB, gilt § 6 S 1 und 2: Nominalbetrag.

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