Rn 145

Sie sind idR beziffert, so dass keine Besonderheiten gelten. Maßgeblich ist der begehrte Anteil einschl unstr Gegenstände (Ddorf JurBüro 06, 644), auch bei Vergleich (Ddorf FamRZ 07, 572). Bei fehlenden Anhaltspunkten für den Umfang des Zugewinnausgleichs befürwortet Dresden (MDR 09, 634) die Analogie zu § 52 II GKG. Zur str Wertaddition bei Klage und Widerklage vgl § 5 Rn 26. Bei Klage auf vorzeitigen Ausgleich kommt es auf das Interesse an der vorzeitigen Auflösung des Güterstandes an (Stuttg FamRZ 09, 1621; aA Köln FamRZ 15, 528: § 42 III FamGKG); es können bei Fehlen anderer Anhaltspunkte 20 % des erwarteten Zugewinns angesetzt werden (Nürnbg JurBüro 98, 262). Für die Stundung nach § 1382 BGB ist nach § 3 das Interesse zu schätzen. Bei der Übertragung nach § 1383 BGB kommt es auf den vollen Wert der hierdurch erledigten Ausgleichsforderung an (Frankf MDR 90, 85 [LSG Nordrhein-Westfalen 14.06.1989 - L 11 Ka 123/88]: voller Wert der zu übertragenden Sache; aA KG AGS 20, 582, HK-FamGKG/Schneider: vom Interesse am Erhalt der Sache abhängiger Bruchteil des abzufindenden Ausgleichsanspruchs). Im selbstständigen Beweisverfahren soll die Hälfte der str Differenz maßgeblich sein (Celle FamRZ 08, 1197); wird bei Widerklage die Addition befürwortet (§ 5 Rn 26), liegt der volle Wert näher. § 52 FamGKG sieht für die Fälle von § 1382 V und § 1383 III BGB die Behandlung als ein Verfahren mit Wertaddition vor. Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ist mit dem Steuervorteil anzusetzen (Frankf FamRZ 17, 467, Bespr Schneider NZFam 16, 472), abzüglich des auszugleichenden Steuernachteils der Gegenseite (Frankf mit Bespr Schneider NZFam 17, 622).

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