Rn 26

Keine Zusammenrechnung erfolgt zB bei bloßer Verneinung der Klage (Brandbg FamRZ 04, 962), wie etwa Klage auf Vertragserfüllung und Widerklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags (BGH NJW-RR 92, 1404; NJW-RR 06, 378), des Weiteren bei Streitverfahren nach Vollstreckungsbescheid, aus dem bereits vollstreckt wurde und Widerklage auf Rückzahlung (BGHZ 38, 237), Klage auf eine Kaskoversicherungsleistung und Widerklage auf Rückzahlung eines anlässlich des Schadensfalles gewährten Darlehens (BGH NJW-RR 05, 506), Klage und Widerklage auf Auszahlung eines identischen Guthabens (Ddorf JurBüro 84, 1868), Herausgabe des Kfz-Briefes und Herausgabe des Kfz (KG RPfleger 62, 120), Zahlungsklage und Widerklage auf Herausgabe des Schuldscheins (Celle JurBüro 90, 1036), Löschung einer Vormerkung und Eintragung des Berechtigten (Nürnbg JurBüro 92, 52), neg Feststellungs-Drittwiderklage gegen den Zedenten und Leistungsklage (OLGR Celle 09, 1025). Auch die Werte von wechselseitig erhobenen Auskunftsansprüchen sind nicht zu addieren.

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