Rn 207

Der berücksichtigungsfähige Wert eines Anschlussrechtsmittels ist auch dann zu addieren, wenn dieses seine Wirkungen verliert (BGH NJW 79, 878). Ist das Rechtsmittel eindeutig versehentlich eingelegt, kann der Mindestwert angesetzt werden (Bambg KostRspr § 146 GKG Nr 29; Frankf MDR 84, 237); bei fehlender Beschwer liegt er einen Gebührensprung darüber (Frankf JurBüro 84, 502; aA Ddorf MDR 09, 1187: 300 EUR). Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel gilt § 45 II GKG; auf die Frage, ob es sich um selbstständige oder Anschlussrechtsmittel handelt, kommt es nicht an (BGH MDR 77, 295). Die Rechtsmittel müssen dieselbe Entscheidung, aber verschiedene Streitgegenstände betreffen (näher s § 5 Rn 25 f). Bei Rechtsmittel eines Gesamtschuldners gegen die Verurteilung und des Kl gegen den anderen, obsiegenden Gesamtschuldner erfolgt wegen wirtschaftlicher Identität keine Addition (BGHZ 7, 152; § 5 Rn 20); bei sich ausschließenden Ansprüchen ist nur der höhere Wert maßgeblich (Celle MDR 07, 1286 [OLG Celle 18.06.2007 - 14 U 202/06]). All dies gilt gem § 45 IV GKG auch für den Vergleich. Nach Rücknahme des Rechtsmittels bleibt es beim Hauptsachewert; die Kosten sind nicht maßgeblich (München MDR 04, 966; Rostock JurBüro 08, 370). Bei Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und Sachentscheidung über die gesamte Klage ist in der Rechtsmittelinstanz der volle GeS anzusetzen (KG RPfleger 62, 154 x). Wird anstelle von Schadensersatz oder Minderung ein (hilfsweise geltend gemachter) Vorschuss zuerkannt, bestimmt sich der ReS nach der wirtschaftlichen Differenz, d.h. nach dem Interesse daran, den Betrag endgültig behalten zu dürfen und nicht abrechnen zu müssen (BGH MDR 05, 470 [BGH 11.11.2004 - VII ZR 95/04]; Kobl NJW 11, 2373 [OLG Koblenz 09.03.2011 - 12 U 1260/10]). Hat das Gericht 1. Instanz über eine Zulassung der Berufung nicht entschieden, weil es die Wertgrenze für überschritten hielt, muss das Berufungsgericht die Zulassungsentscheidung nachholen (BGH ZEV 17, 278 [BGH 08.03.2017 - IV ZB 18/16]). Bei fälschlicher Auslegung eines Antrags auf Zug-um-Zug-Verurteilung als Hilfswiderklage gilt für die Beschwer § 45 I GKG (BGH MDR 17, 1319 [BGH 27.07.2017 - III ZB 37/16]).

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