Rn 155

Die Klage nur gegen die Abberufung des Geschäftsführers, nicht gegen die Beendigung des Dienstvertrags, ist nach dem Interesse, die Lenkungsmacht in der Hand zu behalten, gem § 3, nicht nach § 9 zu bewerten (BGH NJW-RR 95, 1502; MDR 09, 815; NZG 11, 911: für ReS bei Gesellschafter-GF max Wert des Gesellschaftsanteils; BGH NZG 11, 911; IBRRS 13, 2400); für Streit um Beendigung des Dienstvertrags gilt § 9, wenn nicht die Bezugszeit kürzer ist (BGH NZG 16, 868 [BGH 12.04.2016 - II ZR 297/15]). Anwaltliche Tätigkeit für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist nach billigem Ermessen anzusetzen (BGH MDR 95, 319 [BGH 24.11.1994 - IX ZR 222/93]). Auskunft Betr. Identität von Mitgesellschaftern in einer Fondsgesellschaft nach Maßgabe des Leistungsanspruchs mit einem Bruchteil zu bewerten (BGH ZIP 16, 70, Anm Fuchs/Ossendot EWiR 16, 295; Rn 57); betr Geltendmachung des nach hM (krit Mock NZG 19, 1161) nicht für klagbar gehaltenen Auskunftsanspruchs nach § 145 II AktG soll dagegen lediglich das immaterielle Interesse des Sonderprüfers an der Wahrung seiner Reputation durch ordnungsgemäße Erfüllung seines Prüfauftrags maßgebend sein (München WM 20, 390). Zweck von Sonderprüfung (Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Organmitgliedern) und Informationspflicht sprechen indes eher für Bemessung nach dem Gegenstand, dessen Erlangung mit der Auskunft angestrebt wird (§ 3 Rz 56). Anträge nach § 132 V aF AktG sind nach § 79 I GNotKG weiterhin getrennt zu bewerten (Stuttg DB 92, 1179 wohl fortgeltend); entspr gilt für § 51b GmbHG. Im Streit um die Wirksamkeit des Beitritts ist nicht zwingend auf § 9 abzustellen (München NZG 12, 509 betr. ratenweise Einzahlung). Der ReS bei Urteil auf Bilanzerstellung bemisst sich nach dem Aufwand des Bekl (Saarbr NZG 17, 468). Für ein turnusmäßiges Entnahmerecht (Bambg JurBüro 82, 284) und für die Klage auf ratenweise zu zahlende Einlagen (KGR 08, 758) gilt § 9. Die Wertberechnung im Klagezulassungsverfahren nach § 148 AktG hat sich an § 53 I Nr 5 GKG auszurichten. Ist die Bedeutung der Sache für beide Parteien besonders hoch, kann eine Vervielfachung des grds auf 10 % des Grundkapitals beschränkten Wertes gerechtfertigt sein (Köln AG 19, 394; aA Schmidt/Lutter/Spindler § 148 Rz 54: maßgeblich der mit der Klage geltend zu machende Schaden; Spindler/Stilz/Mock § 148 Rz. 115: Bruchteil davon). Für die fristlose Kündigung des Dienstvertrags eines Organmitglieds gelten §§ 42 I, 48 I GKG; wäre eine ordentliche Kündigung vor Ablauf von drei Jahren möglich, kann der Dreijahreszeitraum unterschritten werden (Rostock NZG 14, 586). Klagt ein Gesellschafter gegen den anderen auf Leistung an die Gesellschaft, zählt die Forderung, nicht der Gesellschaftsanteil (Anders/Gehle/Kunze bei Gesellschaftsrecht Rz 8). Die negative Feststellungsklage eines stillen Gesellschafters bei monatlichen Einlageleistungen wird nach §§ 3, 9 S 1 mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag bewertet (Karlsr MDR 12, 1482). Auf die Klage gegen die Verlängerung der Geschäftsführer-Anstellung ist § 42 GKG anzuwenden (Karlsr GmbHR 95, 302). Für die Bestellung des Sonderprüfers gilt nach Aufhebung der Wertvorschriften in § 260 IV AktG nunmehr § 79 I GNotKG. Der Vorbehalt im Urteil nach § 64 GmbHG (dazu BGHZ 146, 264, 279) ist bei Festsetzung des ReS mit dem Interesse des Schuldners anzusetzen, maximal mit der Insolvenzquote der Gläubiger (BGH NZI 13, 395 [BGH 19.02.2013 - II ZR 296/12]). Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl, Kandidatur einer Liste der beklagten Gesellschaft bei dieser Wahl, Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Betriebsgruppenvorstands: 4.000 EUR (BGH 6.12.10 – II ZR 99/09 –).

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