Rn 240

BGH NJW-RR 17, 152 [BGH 14.12.2016 - IV ZR 477/15]: Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum ist der Streitwert regelmäßig ausgehend von der vom Versicherer geschuldeten Leistung unter Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegelds, gegebenenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags, zu ermitteln. Die Vorschrift des § 9 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden (Abgrenzung zu VersR 2004, 1197); trifft ein solches Leistungs- oder Feststellungsbegehren mit einem Antrag auf Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses zusammen, so ist letzterer für die Wertaddition nur in Höhe von 20 % des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen (Fortführung VersR 2012, 76 [BGH 29.09.2011 - IX ZB 106/11]). Bei einem Versicherungsfall soll eine in Rede stehende Versicherungsleistung, die nicht Streitgegenstand ist, für den ReS mit einem Bruchteil zusätzlich angesetzt werden (BGH MDR 00, 850: 50 % der Tagegeldleistungen in der Krankenversicherung; BGH NJW-RR 01, 316: bei BUZ 50 % der Leistungen; NJW-RR 05, 259 [BGH 01.12.2004 - IV ZR 150/04]: Berufsunfähigkeitsversicherung, bei Ungewissheit des Versicherungsfalls mit 20 % der Versicherungssumme und bei der BUZ auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie abzgl 50 % bei Ungeklärtheit des behaupteten Versicherungsfalls und abzgl 20 % bei geklärter Berufsunfähigkeit; AnwBl 03, 184: behauptete Ansprüche mit 50 %; OLGR Schlesw 08, 458: KTG 3,5 Jahresprämien zzgl 50 % behaupteter Leistung; Oldbg MDR 10, 990 [OLG Oldenburg 29.03.2010 - 5 W 16/10]: Zusammentreffen von Leistungsklage und Klage auf Feststellung des Fortbestehens, Karlsr NJW-RR 16, 1343 [OLG Karlsruhe 07.07.2016 - 12 W 3/16]: aufgelaufene Beträge und künftige Ansprüche nach § 9). Das ist auf ZuS und GeS zu übertragen, weil die Besonderheit des Versicherungsvertrags darin liegt, dass das wirtschaftliche Gewicht des Vertrags selbst durch eine konkret behauptete Deckungspflicht mit geprägt wird.

Bei Klage auf wiederkehrende Leistung sollen die nach Klageerhebung fällig gewordenen Leistungen nicht zu einer Werterhöhung führen, auch wenn ursprünglich ein Feststellungsantrag gestellt war (Hamm NJW-RR 17, 154 [OLG Hamm 09.11.2016 - 20 U 216/15]).

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