Rn 262

Bei Widerspruch gegen eine Teilungsversteigerung ist nach § 3 zu schätzen, wobei dem Interesse, eine Verschleuderung zu verhindern, Gewicht zukommt. Maßgebend für die Bemessung des Gegenstandswerts ist auf dieser Grundlage zunächst der Miteigentumsanteil des widersprechenden Eigentümers (BGH NZFam 22, 228; FamRZ 91, 547; Karlsr FamRZ 04, 1221). Auf dieser Grundlage ist ein Betrag von 30 % anzusetzen, weil gem § 74a I 1 ZVG unter Beachtung der im Versteigerungsverfahren geltenden 7/10-Grenze ein Versteigerungsausfall von allenfalls 30 % möglich erscheint (BGH NZFam 22, 228). Der ReS kann nach dem Interesse des Rechtsmittelführers höher sein als der erstinstanzliche Streitwert (BGH WM 97, 2049; s.a. Rechtsmittel b). Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten in einem Teilungsversteigerungsverfahren richtet sich nach § 26 RVG, denn auch eine Teilungsversteigerung stellt eine Zwangsversteigerung i.S.d. Vorschrift dar (BGH JurBüro 20, 487).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge