Rn 22

Hoch str ist, ob eine Änderung des GeS und damit auch eine hierauf gerichtete Beschwerde noch zulässig ist, wenn die nicht mehr abänderbare Kostengrundentscheidung unrichtig würde (Bsp: Nach Abweisung von Klage und Widerklage, die gleich hoch bewertet werden, hebt das Gericht die Kosten gegeneinander auf; nachträglich stellt sich heraus, dass die Widerklage den doppelten Wert hatte, die Kosten also im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu verteilen waren). Der BGH hält die Wertänderung für unzulässig, wenn die damit eintretende Unrichtigkeit der Kostenentscheidung eine Partei grob unbillig belastet (MDR 77, 925 [BGH 30.06.1977 - VIII ZR 111/76]; BRAGORep 01, 41; auch Ddorf NJW-RR 92, 1532 [OLG Düsseldorf 10.06.1992 - 9 W 52/92]; OLGR München 03, 110). Dem ist zuzustimmen. Tritt demgegenüber eine weniger einschneidende Unrichtigkeit ein, ist diese im Interesse der richtigen Wertfestsetzung hinzunehmen (für unbegrenzte Abänderung ThoPu/Hüßtege § 2 Rz 12; ausdr gegen BGH Stuttg NJW 15, 421 [OLG Stuttgart 15.09.2014 - 10 U 18/14] mit Anm Proske 423). Lösungen, die eine Wertänderung nur um den Preis zulassen, dass alsdann die Kostenentscheidung in direkter, nur durch sehr großzügige Auslegung eröffneter, oder in analoger Anwendung des § 319 I angepasst wird (Köln NJW-RR 00, 142; Hamm MDR 01, 1186; Ddorf JurBüro 02, 82), sind nicht zuletzt wegen der Ungewissheit, die wegen der langen Frist des § 63 III 2 GKG in die Kostenausgleichung hineingetragen würde, abzulehnen (gegen Analogie zu § 319 BGH MDR 08, 1292 [BGH 30.07.2008 - II ZB 40/07]; NJW 16, 1021 [BGH 17.11.2015 - II ZB 20/14]: auch dann, wenn die Sache noch in der NZB anhängig ist; zum Meinungsstand Zö/Herget § 3 Rz 14 und § 91 Rz 13.20 Berichtigung; Zö/Vollkommer § 319 Rz 18; Anders/Gehle/Kunze S 19). Ebenso ist es abzulehnen, Wertänderungen bei Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung generell zuzulassen (so Köln FamRZ 07, 163). Zu Einflüssen einer Wertänderung alleine auf die Kostenfestsetzung vgl § 107 (München AnwBl 73, 169).

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