Rn 20

Die vorläufige Festsetzung nach § 63 I GKG ist nicht anfechtbar (Hamm MDR 05, 1309; OLGR Celle 06, 534; Brandbg FamRZ 08, 1207; Ddorf MDR 08, 1120; Köln JMBlNW 08, 239; Jena MDR 10, 1211; Frankf MDR 12, 733). § 68 I 1 GKG lässt die Beschwerde nur für den Beschl nach § 63 II GKG zu; die Anforderung des Gebührenvorschusses nach § 67 GKG ist für sich anfechtbar, was einen für die Verfahrenssituation ausreichenden Rechtsschutz gewährleistet. Das gilt auch für § 55 I 1 FamGKG (Celle FamRZ 11, 134, Köln BeckRS 16, 17274). Eine dennoch eingelegte Streitwertbeschwerde kann in solchen Fällen als zulässige Beschwerde nach § 67 I GKG auszulegen sein (Hamm FamRZ 08, 1208). Beschwert ist nur die vorschussbelastete Partei (OLGR Frankfurt 01, 70); ein Beschwerdewert ist nicht vorgegeben. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist ausnahmsweise gegeben, wenn vom Streitwert die Höhe einer Sicherheit nach § 110 I abhängt. Den Prozessbevollmächtigten steht ein Beschwerderecht aus § 32 II RVG zu; str ist, ob dies auch für die vorläufige Wertfestsetzung gilt oder die Norm entsprechend den vorstehenden Erwägungen für die Gerichtsgebühren einschränkend ausgelegt werden muss (Zö/Herget, § 3 Rz 9). Das Beschwerderecht ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Anwalts generell zu bejahen (so auch Zweibr FamRZ 07, 1112; aA Karlsr FamRZ 07, 1669; Kobl MDR 08, 1368; Celle NJW-RR 11, 223; Kobl MDR 14, 560; Dresd MDR 21, 62 mit zust Anm N. Schneider AGS 21, 377 [OLG Dresden 06.10.2020 - 4 W 678/20]); die tw vorgenommene Beschränkung auf das Vorliegen eines fälligen Gebührenanspruchs (Zö/Herget § 3 Rz 9 mwN) ist unpraktikabel und der Wertfestsetzung wesensfremd. Für die Statthaftigkeit der Beschwerde gilt die Wertgrenze von 200 EUR, § 68 I 1 GKG (hM, Ddorf MDR 12, 433 [OLG Hamburg 15.11.2011 - 4 W 134/11]).

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