Rn 75

Der Streitwert ist im laufenden Rechtsstreit generell nach dem Wert der Hauptsache festzusetzen (Karlsr JurBüro 16, 368), bzw einem Teil derselben, wenn die Beweiserhebung sich hierauf beschränkt; außerhalb eines Rechtsstreits ist nach § 3 der Wert des zu sichernden Anspruchs zu schätzen (BGH NJW 04, 3488). Der fruchtlose Streit um die Frage, ob eher ein Quoten-Anteil zu bilden ist (Zö/Herget § 3 Rz 16.151 Selbstständiges Beweisverfahren) sollte unter dem Eindruck dieser Entscheidung enden (vgl auch Köln JurBüro 13, 423). Grundlage der Bewertung ist gem § 40 GKG (§ 34 FamGKG), § 4 ZPO der Sachvortrag des Ast bei Einleitung des Verfahrens (Bambg MDR 03, 835; JurBüro 07, 315; Kobl JurBüro 05, 312; Schlesw MDR 09, 1302; Frankf NJW 10, 1822: Kostenvoranschlag). Dieser muss klar und eindeutig sein (KG NJW-RR 17, 703 [KG Berlin 31.01.2017 - 21 W 2/17]: Spekulationen im Sachvortrag unbeachtlich). Der vom Ast zu erhebende Anspruch kann auch einer besonderen Bewertung zB nach § 41 GKG unterliegen (Ddorf JurBüro 07, 426: Minderung, nicht Mängelbeseitigung), indes nur, wenn der behauptete Anspruch unter diese Regelung fällt (LG Bonn ZMR 09, 38). Bei eindeutig erhobener Teilforderung zählt alleine der Teil (Celle FamRZ 08, 1197). Sowieso-Kosten (Köln BauR 05, 1806; Rostock JurBüro 08, 369) oder Kosten einer Wertsteigerung (Frankf NJW 10, 1822) sind abzuziehen, wenn der Ast einen entspr Abzug selbst zu erkennen gibt. Ist der Ast Werkunternehmer, kommt es auf den offenen Werklohn an (Celle MDR 10, 1014). Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages kann bei Feststellung von Mängeln der Bewertung zugrunde gelegt werden (Saarbr MDR 12, 733 [OLG Saarbrücken 10.11.2011 - 4 W 246/11-36-]). Bei Streitgenossen kommt es hinsichtlich deren GeS auf die Beteiligung an den Streitpunkten an (Rostock JurBüro 08, 369; KG NJW-RR 00, 1622; Celle NJW-RR 09, 1678; § 5 Rn 21); für den Ast und für die Verfahrensgebühr zählt der Gesamtwert. Teilweise wird eine rückwirkende Erhöhung des Streitwertes befürwortet, wenn die auf die Beweisergebnisse aufbauende anschließende Klage einen höheren Wert hat (München MDR 02, 357); dem ist wegen § 4 nicht zu folgen; auch ist § 506 nicht (analog) anzuwenden (Schlesw MDR 09, 1302 [OLG Schleswig 12.08.2009 - 2 W 98/09] mwN).

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