Rn 15

Mit Blick auf die Ermittlung des Gerichtskostenvorschusses ist bei jedem Antrag der Streitwert anzugeben, §§ 61, 63 GKG. Die Wertfestsetzung für die sachliche Zuständigkeit gilt nach § 62 S 1 GKG, § 23 I 1 RVG grds auch für den GeS; entspr gilt nach § 54 FamGKG (vgl Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 54 FamGKG). Dieser darf alsdann nach hM nur noch unter Beachtung der Zuständigkeitsgrenze neu festgesetzt werden, nicht aber auf einen Wert, bei dem das Gericht nicht zuständig wäre (München MDR 88, 973; OLGR Köln 00, 78; 09, 680; Hartmann/Toussaint/Toussaint § 62 GKG Rz 4). Sonderregelungen finden sich vornehmlich in §§ 41 ff, 48 ff GKG (näher § 2 Rn 4) und in §§ 43 ff FamGKG. Ist ein Wert für die Zuständigkeit nicht festgesetzt oder ist der ZuS für die Gebühren nicht maßgeblich, ergeht nach § 63 I 1 GKG, § 55 I 1 FamGKG vAw ein Beschl über den GeS. Das ist nur dann entbehrlich, wenn eine bestimmte Geldsumme in Euro gefordert wird oder ein fester Wert bestimmt ist. Die Wertfestsetzung geschieht bei Antragseingang ohne Anhörung der Parteien vorläufig; die endgültige Festsetzung erfolgt gem § 63 II GKG, § 55 II FamGKG vAw mit dem Abschluss der Instanz. Zuständig ist das Prozessgericht. In Zweifelsfragen ist vor der endgültigen Festsetzung rechtliches Gehör zu gewähren; bei der vorläufigen Festsetzung kann dies nachgeholt werden und eine Neufestsetzung zur Folge haben. Bei Festgebühren erfolgt die Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren nur auf Antrag (Rostock NJW-RR 14, 320 [OLG Rostock 02.08.2013 - 1 W 58/13]). Die Wertfestsetzung nach § 63 GKG erfordert generell einen Anlass für die Erhebung von Gebühren, so dass eine neue Wertfestsetzung nach Teilerledigung grds nicht in Betracht kommt (KG JurBüro 18, 249).

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