Rn 6

§ 29c III (früher: § 29c II) erweitert in Ausnahme zu § 33 II den Anwendungsbereich der Widerklage des Unternehmers gegen den Verbraucher (zur Widerklage s § 33). Gegenstand der Regelung ist der Fall, dass der Verbraucher den Unternehmer außerhalb des Gerichtsstands des § 29c I 1 vor dessen allg Gerichtsstand oder einem anderen besonderen Gerichtsstand in Anspruch nimmt. Nach § 33 II wäre die Erhebung einer Widerklage durch den Unternehmer wegen des für ihn geltenden ausschl Gerichtsstands nach § 29c I 2 unzulässig. Durch den Ausschluss des § 33 II nach § 29c III wird sichergestellt, dass der Unternehmer den Verbraucher im Wege der Widerklage an dem vom Verbraucher gewählten Gerichtsstand in Anspruch nehmen kann. Es wäre nämlich unbillig, den Unternehmer für eine Widerklage auf den ausschließl Gerichtsstand des § 29c I 2 zu verweisen, wenn der Verbraucher den Unternehmer außerhalb des Gerichtsstands des § 29c I 1 in Anspruch nimmt (BTDrs 14/6040, 278; Zö/Schultzky Rz 10; Musielak/Voit/Heinrich Rz 12; St/J/Roth Rz 12). Dies gilt allerdings nur für konnexe Widerklagen des Unternehmers (s dazu § 33 Rn 14). Nach dem Begriffsverständnis des § 33 durch die Rspr des BGH bedarf dies keiner weiteren Erklärung (Konnexität als besondere Prozessvoraussetzung einer zulässigen Widerklage; § 33 Rn 14). Die Vertreter der Gegenauffassung gelangen zu demselben Ergebnis, indem sie bei § 29c III das Erfordernis der Konnexität zur Zulässigkeitsvoraussetzung der Widerklage des Unternehmers erklären (vgl Zö/Schultzky Rz 10; Musielak/Voit/Heinrich Rz 12).

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