Rn 10

Wie in die papierene Prozessakte besteht in die elektronisch geführte (§ 298a) ein Recht auf Akteneinsicht, es gelten Abs 1 und 2. Erfasst sind auch papierene Dokumente, die nach § 298a II 5 aufbewahrt werden, nicht aber Ausdrucke des Gerichts aus der Akte allein für sich. Über die Art der Einsicht entscheidet die Geschäftsstelle (III 1; aA Wieczorek/Schütze/Assmann Rz 34). Sie erfolgt grds durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf beim (bundesweiten) Akteneinsichtsportal (BGBl I, 2208; BTDrs 18/9416 78). Dazu legt das Gericht zuvor – nach Bewilligung der Akteneinsicht – die elektronische Akte unter einer bestimmten ID auf einem eigenen Server ab. Der Akteneinsichtsberechtigte, der eine SAFE-ID hat, weil er im Verzeichnis SAFE registriert ist, kann sich dann im Portal mit seiner SAFE-ID anmelden. Dort sieht er dann unmittelbar, welche E-Akten für ihn bereitgestellt sind. Verfügt der Antragsteller nicht über eine SAFE-ID, legt ihm das Gericht eine solche ausschließlich für die Akteneinsicht an und übermittelt ihm Benutzername und Passwort für die Anmeldung am Portal. Über die ID zur gespeicherten E-Akte kann der Antragsteller diese aufrufen und ganz oder auch nur teilweise herunterladen, speichern und drucken. An Kosten fallen nach KV 9000 Nr. 3 GKG, KV 2000 Nr. 2 JVKostG und KV 31000 Nr. 3 GNotKG 1,50 EUR, maximal 5 EUR pro Übermittlungsvorgang an (BeckOKZPO/Bacher Rz 57). Alternativ kann gleichrangig (BTDrs 19/27654, 40) die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Rn 7) erfolgen. So können zB gerade ›dünne‹ Akten unmittelbar aus der E-Akte an ein beA gesendet werden.

 

Rn 11

Da es daneben im Einzelfall möglich sein muss, dass Akteneinsicht ohne technische Vorrichtungen beim Einsichtnehmenden gewährt werden kann, ist auf besonderen Antrag nach S 2 Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen zu gewähren. Ein besonderes Interesse muss dazu nicht dargelegt werden (BTDrs 18/9416, 78). Die Einsicht erfolgt durch kostenfreie Wiedergabe auf einem Bildschirm beim Gericht oder einem anderen Gericht oder einer Behörde, wobei zugleich eine Überprüfung der Signatur möglich ist. Nach S 3 wird ein Aktenausdruck (ohne Transfervermerk iSv § 298 III, aA Wieczorek/Schütze/Assmann Rz 27) oder Datenträger mit dem Inhalt nur bei begründetem berechtigten Interesse übermittelt. Der Gesetzgeber nennt als Bsp, dass der Antragsteller über keine technischen Möglichkeiten zur Wiedergabe elektronischer Dokumente verfügt und es ihm unzumutbar ist, zur Wiedergabe einen Dienstraum aufzusuchen (aaO).

 

Rn 12

Die Ergänzung in S 4 ermöglicht es, anstelle des elektronischen Aktenabrufs nach pflichtgemäßen Ermessen auch vAw Einsicht in elektronische Akten auf der Geschäftsstelle zu gewähren oder aber einen Ausdruck bzw einen Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten zu übermitteln. Wichtige Gründe, die dies ermöglichen, können etwa vorübergehende technische Probleme oder besonders hohe Sicherheitserfordernisse sein (BTDrs 18/12203, 81).

 

Rn 13

Die bisherige Beschränkung des Online-Zugriffs auf eine freigeschaltete Akte auf Rechtsanwälte ist entfallen; im Gegenteil wird die E-Akte über das Akteneinsichtsportal auch zB Sachverständigen oder Behörden verfügbar gemacht. Auch im Instanzweg wird die E-Akte über das Portal vorgelegt.

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