Rn 7

Solche, auch beglaubigte, hat die zuständige Geschäftsstelle auf Antrag eines Berechtigten (Rn 3) diesem zu erteilen (BGH 6.3.12 – XI ZB 31/11 Rz 9). Für Originalurkunden gilt Entspr gem §§ 131, 133, 134 II (Rn 6). Er muss dazu kein besonderes Interesse darlegen. Auch ist sein Recht nur durch die Grenze des Rechtsmissbrauchs dem Umfang nach beschränkt (enger BFH/NV 08, 101). Der Berechtigte, der keine PKH erhält, hat die Auslagen (zB Kopierkosten für die ersten 50 Seiten = 0,50 EUR, für weitere 0,15 EUR, vgl Nr 9000 KV GKG) zu tragen (§ 26 I GNotKG mit KV Nr 31000 bzw 32000).

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