Rn 45

Allein die Zulassung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist kausal (Rn 23) für die Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits (Rn 14 f), wobei die Verzögerung der Partei zuzurechnen (Rn 22, 28) ist. Daran fehlt es zB, wenn eine Verletzung der Hinweispflichten mitursächlich war (BGH NJW 18, 1171 [BGH 14.11.2017 - VIII ZR 101/17] Rz 23) oder im Falle der nicht fristgerechten Einzahlung des Auslagenvorschusses ein bestimmter Termin auch bei rechtzeitiger Einzahlung nicht aufrechterhalten hätte werden können (BGH 12.4.18 – V ZR 153/17 Rz 18).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge