Rn 4

Eine erhebliche Einschränkung besteht ggü dem normalen Beweisverfahren darin, dass eine Beweisaufnahme nur sofort erfolgen kann, dh sämtliche Beweismittel präsent sein müssen (§ 294 II). Damit ist verbunden, dass eine Beweiserhebung vAw nicht stattfindet, die Parteien also alle Beweismittel selbst beibringen müssen (BGHZ 156, 139, 141 = NJW 03, 3558). Die betreffende Partei muss deshalb eine amtliche Auskunft selbst beschaffen (BGH NJW 58, 712), eine Urkunde in der mündlichen Verhandlung vorlegen und Zeugen oder Sachverständige zum Verhandlungstermin stellen. Die bloße Benennung von Zeugen zur Glaubhaftmachung reicht in diesen Fällen selbst dann nicht aus, wenn das Verfahren – wie etwa in Gewaltschutzsachen – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Bremen NJW-RR 11, 1511, 1512 [OLG Bremen 17.08.2011 - 4 UF 109/11] mwN). Eine Vertagung zum Zwecke der Beweisaufnahme ist nicht zulässig. Die unter Verstoß gegen § 294 II gewonnenen Beweisergebnisse sind aber jedenfalls dann verwertbar, wenn der Zweck des § 294 II – die Vermeidung von Prozessverzögerungen – bereits zuvor obsolet geworden ist (BGH FamRZ 89, 373). Die Beschränkungen des § 294 II gelten allerdings nicht, wenn das Gesetz – wie etwa in den §§ 104 II, 605 II – die Glaubhaftmachung nur genügen lässt, sie also nicht zwingend vorschreibt.

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