Gesetzestext

 

(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.

(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.

 

Rn 1

Die Vorschrift betrifft das sog modifizierte Geständnis und statuiert gleichzeitig den Grundsatz der Teilbarkeit des Geständnisses. Abs 1 stellt klar, dass die Wirksamkeit eines Geständnisses nicht durch die Hinzufügung eines selbstständigen Angriffs- und Verteidigungsmittels (§ 282 Rn 5) beeinträchtigt wird. Das Geständnis einerseits und die Tatsachen, die zur Begründung des Angriffs- und Verteidigungsmittels behauptet werden, andererseits sind also prozessual getrennt zu behandeln und zu verwerten. Zu denken ist etwa daran, dass der Beklagte den Vertragsschluss zugesteht, aber Erfüllung des Vertrages durch Zahlung behauptet (St/J/Thole Rz 1).

 

Rn 2

Abs 2 betrifft demgegenüber sonstige zusätzliche oder einschränkende tatsächliche Behauptungen, die sich auf denselben Tatbestand beziehen wie das Geständnis selbst. In diesem Fall muss zunächst im Wege der Auslegung geklärt werden, welche Tatsachen zugestanden werden sollen und welche nicht. Diese Frage kann vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüft werden (BGH NJW 01, 2550, 2551 [BGH 22.05.2001 - VI ZR 74/00]). Stehen die nicht zugestandenen Tatsachen zur Beweislast der anderen Partei, handelt es sich nur um ein motiviertes Leugnen der klagebegründenden Tatsachen (vgl Musielak/Voit/Huber Rz 3: der auf Zahlung verklagte Käufer räumt den Vertragsschluss ein, bestreitet aber die Lieferung der Ware, was der Verkäufer zu beweisen hat). Trägt dagegen die geständige Partei nach allg Regeln die Beweislast für die nicht zugestandenen Zusätze oder Einschränkungen, wird von einem qualifizierten Geständnis gesprochen (St/J/Thole Rz 4: der auf Zahlung verklagte Käufer gesteht den Vertragsschluss zu, behauptet aber, als Vertreter gehandelt zu haben). Die Abgrenzung erfolgt also nach der Verteilung der objektiven Beweislast, die durch § 289 unberührt bleibt.

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