Rn 3

Gegenstand eines Geständnisses können nur die von einer Partei behaupteten Tatsachen (§ 284 Rn 7) sein. Dazu gehören nicht nur nach außen sichtbare Geschehnisse oder Zustände, sondern auch innere Tatsachen wie Kenntnis, Absicht oder das Wissen und Wollen des Erfolges beim Vorsatz (vgl BGH NJW-RR 15, 1321, 1322 Rz 15). Erfasst werden ferner sog juristische Tatsachen. Das sind allgemeine (Rechts-)Begriffe des täglichen Lebens, mit denen ein ganzer Tatsachenkomplex bezeichnet wird wie etwa Kauf (BGH NJW 99, 3481 [BGH 09.07.1999 - V ZR 12/98]), Schenkung, Leihe, Darlehen (BGH NJW 62, 1395 [BGH 24.05.1962 - VII ZR 46/61]), Verpfändung (BVerfG NJW 19, 419, 420 [BVerfG 20.11.2018 - 1 BvR 2716/17] Rz 17), Stellung als Erbe (BGH LM Nr 1 zu § 260 BGB) oder Eigentümer (BGH DtZ 95, 328), Abnahme (Frankf NJW-RR 94, 530 [OLG Frankfurt am Main 11.01.1994 - 5 U 31/93]), Geschäftsfähigkeit eines Erblassers (BGH NJW-RR 03, 1145, 1146), Vertragsschluss mit dem Gegner (BGH NJW-RR 06, 281, 282; VersR 18, 354, 356 Rz 20), nicht aber die Passivlegitimation bei schwieriger Rechtslage (BGH NJW 10, 3576, 3577) oder die Vereinbarung der Unverfallbarkeit einer Rentenanwartschaft (BGH MDR 07, 1278). Dazu gehören präjudizielle Rechtsverhältnisse jedenfalls dann, wenn sie Gegenstand einer selbstständigen Feststellungsklage sein können (BGH NJW-RR 03, 1578, 1579 – Zustandekommen eines Vertrages). Nicht Gegenstand eines Geständnisses können dagegen Werturteile (BGH NJW 58, 1968 – Sittenwidrigkeit; BGHZ 129, 136, 155 = NJW 95, 1739, 1744 – Fortführungsprognose bei einer Gesellschaft), Erfahrungssätze und Einzelelemente der Beweiswürdigung (zB Glaubwürdigkeit eines Zeugen) sein, da ihnen ein Tatsachenwert nicht zukommt. Das Gleiche gilt für die Auslegung von Urkunden, Willenserklärungen und Vertragsklauseln (St/J/Thole Rz 18) sowie für reine Rechtsfragen (BGH NJW-RR 15, 1322, 1323 [BGH 30.04.2015 - IX ZR 1/13] Rz 15 – Verjährungsbeginn). Geständnisfähig sind insoweit nur die tatsächlichen Grundlagen der Auslegung oder des Rechtsverhältnisses.

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