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Bei dem Zusammenstoß von Schiffen spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Schiffsführers, wenn er gegen einschlägige Vorschriften des Schiffsverkehrs (BGH MDR 71, 562 – Nichtabgabe der vorgeschriebenen Nebelzeichen; Hambg MDR 74, 675 – unterlassene Schallsignale) oder gegen Regeln der seemännischen Praxis verstoßen hat (BGH NJW 69, 1109 – Verlust eines Ankers; zur Erschütterung dieses Anscheinsbeweises bei Vorliegen eines verborgenen Materialfehlers BGH VersR 77, 247, 248). Fährt ein Schiff auf ein vorausfahrendes (Köln VersR 79, 439) oder stillliegendes Schiff (BGH MDR 82, 646; anders, wenn das stillliegende Schiff nicht beleuchtet war, BGH MDR 66, 578) auf, so beruht dies dem ersten Anschein nach auf einem Verschulden der Schiffsführung des auffahrenden Schiffes. Das Gleiche gilt, wenn ein Schiff mit einem Bauwerk kollidiert (BGH VersR 65, 560) oder es beim Einfahren in eine Schleuse zu einer Kollision mit dem Schleusentor kommt (Hamm VersR 00, 476). Treibt ein Stilllieger ab und richtet es hierbei Schaden an, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Stilllieger nicht genügend gesichert war (Nürnb MDR 17, 88, 89 [OLG Nürnberg 19.10.2016 - 12 U 2194/14]). Zeigen die Instrumente einer Motoryacht eine Motorüberhitzung an, und gerät sie in der Folgezeit in Brand, kann das Fehlen eines Motorbootführerscheins für ein Verschulden des Schiffsführers sprechen (BGH NJW 01, 1140f [BGH 04.12.2000 - II ZR 293/99]).

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