Rn 1

Mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthält § 286 das zentrale Prinzip des Beweisrechts, das inzwischen als allgemeiner Grundsatz des Prozessrechts in allen Verfahrensordnungen enthalten ist (vgl § 261 StPO, § 108 I VwGO, § 128 I SGG, § 96 I FGO, § 84 S 1 ArbGG). Die freie Beweiswürdigung ist das Ergebnis einer langen geschichtlichen Entwicklung, in der es immer wieder ein Hin und Her zwischen Freiheit und Bindung des Richters bei der Beweiswürdigung gegeben hat (vgl dazu ausf Walter S 75 ff). Mit Ausnahme der in Abs 2 bezeichneten Beweisregeln ist der Richter nunmehr von jedem Zwang bei der Würdigung des Beweiswerts eines Beweismittels befreit. Auch den Parteien ist es verwehrt, durch entsprechende Vereinbarungen in die freie Beweiswürdigung des Gerichts einzugreifen (Rn 108). In § 286 I ist darüber hinaus das Beweismaß (Rn 23 ff) geregelt, dh die Frage, welches Grad an Überzeugung erforderlich ist, um eine tatsächliche Behauptung ›für wahr oder nicht für wahr zu erachten‹. In einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Beweiswürdigung und in diesem Rahmen mit zu erörtern sind weitere Phänomene des Beweisrechts, nämlich der Anscheinsbeweis (Rn 28 ff), der Indizienbeweis (Rn 51 ff), der Beweis für das äußere Bild (Rn 53 ff), Beweislast und Behauptungslast (Rn 63 ff), die Beweisvereitelung (Rn 99 ff) sowie die Möglichkeit von Parteivereinbarungen mit beweisrechtlichen Bezügen (Rn 105 ff). Zum allgemeinen Beweisrecht s ferner § 284 Rn 1 ff.

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