Rn 8

Schriftstücke aus den Akten anderer Gerichte oder anderer Verfahren des gleichen Gerichts können grds im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Dies gilt zB für eine amtliche Auskunft (BVerwG NJW 86, 3221), ein Protokoll über eine Zeugenvernehmung (BGH NJW 00, 1420, 1421 [BGH 30.11.1999 - VI ZR 207/98]), ein Gutachten aus einem ärztlichen Schlichtungsverfahren (BGH NJW 19, 2399 Rz 10 ff = MedR 19, 951 [BGH 12.03.2019 - VI ZR 278/18] m Anm Laumen), ein Geständnis im Strafverfahren (BGH NJW-RR 04, 1001f [BGH 15.03.2004 - II ZR 136/02]) oder allg für Feststellungen in einem Strafurteil (BAGE 149, 355 [BAG 23.10.2014 - 2 AZR 865/13] Rz 26 ff = NJW 15, 651; KG MDR 10, 265, 266; s dazu ausf Arz NJW 22, 2165 ff). Die Verwertung setzt freilich stets einen Beweisantrag einer der Parteien oder jedenfalls eine entsprechende Anregung voraus (BGH NJW 04, 1324, 1325 [BGH 12.11.2003 - XII ZR 109/01]); die Zustimmung der anderen Partei ist dagegen nicht erforderlich (BGH NJW 85, 1470, 1471). Ohne einen entsprechenden Antrag oder eine Anregung dürfen deshalb Aussagen, die Zeugen vor dem erkennenden Gericht in einem anderen Verfahren gemacht haben, nicht verwertet werden (BGH NJW-RR 11, 569 [BGH 04.11.2010 - I ZR 190/08]). Die tatsächlichen Feststellungen aus anderen Gerichtsverfahren entfalten keine Bindungswirkung für den Richter des Zivilprozesses (BGH NJW-RR 05, 1024, 1025 [BGH 16.03.2005 - IV ZR 140/04]). Auch ein Geständnis des Angeklagten im Strafprozess hat nicht die gleiche Wirkung wie ein zivilprozessuales Geständnis gem § 288. Es kann aber iRd Beweiswürdigung als wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache herangezogen werden und im Einzelfall auch zur Überzeugungsbildung ausreichen (BGH NJW 22, 705 Rz 11 = MDR 21, 1408, 1409 = Bespr Laumen MDR 21, 1376 f; zur Verpflichtung des Gerichts, sich mit den Feststellungen in einem Strafurteil auseinander zu setzen vgl KG MDR 10, 265, 266 [KG Berlin 02.07.2009 - 12 U 113/09]; Hamm NJW-RR 13, 221, 222 [BGH 12.07.2012 - III ZR 104/11]). Wird dagegen von der betroffenen Partei Beweis für die Unrichtigkeit ihres früheren Geständnisses angetreten, muss dieser zunächst erhoben werden (BGH MDR 21, 1408, 1409 [BGH 26.08.2021 - III ZR 189/19] Rz 12 ff). Verwaltungsakte können von den Zivilgerichten zwar grds nicht überprüft werden. Ihre Bindungswirkung wird aber durch ihren Regelungsgehalt bestimmt und durch diesen auch begrenzt (vgl BGH MDR 21, 899 Rz 12f).

 

Rn 9

Der Beweiswert eines Protokolls über die frühere Vernehmung eines Zeugen in einem anderen Verfahren ist als eher gering einzuschätzen, weil die Verfahrensbeteiligten sich keinen persönlichen Eindruck von dem Zeugen verschaffen können, ihm keine Fragen stellen und Vorhalte machen können und eine Gegenüberstellung auch nicht möglich ist (BGH NJW 00, 1420, 1421). Soweit es um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen geht, kann der Beweiswert einer derartigen Urkunde sogar gänzlich fehlen. Die Richtigkeit einer auf diese Weise verwerteten Zeugenaussage aus einem anderen Verfahren darf auch nur aus Gründen angezweifelt werden, die sich aus der Urkunde selbst ergeben (BGH NJW-RR 92, 1214, 1215). Beantragt eine Partei die unmittelbare Vernehmung eines Zeugen, muss das Gericht diesem Antrag entsprechen und darf sich nicht mit der urkundlichen Verwertung der Aussage begnügen (BGH FamRZ 12, 297, 298; NJW 22, 3147, 3148 Rz 26). Der Urkundenbeweis darf nicht dazu dienen, das aus § 357 I folgende grundlegende Recht der Parteien auf Teilnahme an der Beweisaufnahme auszuhöhlen (Kobl MDR 06, 771). Widerspricht eine Partei der Verwertung einer derartigen Urkunde, kann darin schon der – stillschweigende – Antrag auf unmittelbare Vernehmung des Zeugen liegen (ThoPu/Seiler Rz 11).

 

Rn 10

Anders stellt sich die Rechtslage nach Einführung des § 411a durch das 1. JuMoG für Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren dar. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Verwertung eines gerichtlich – nach dem 2. JuMoG auch staatsanwaltlich – eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzen (vgl BGH MDR 12, 226, 227 – Begutachtung eines Betroffenen im Betreuungsverfahren; s dazu allg Dölling NJW 18, 2092 ff). Die Besonderheit besteht darin, dass die Verwertung nicht im Wege des Urkundenbeweises, sondern unmittelbar als Sachverständigenbeweis erfolgt. Das Gutachten wird also so behandelt, als sei es in dem jetzt zu entscheidenden Rechtsstreit eingeholt worden. Den Parteien steht dementsprechend auch das Recht zu, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 406) oder ihn zur mündlichen Erläuterung (§ 411 III) bzw zur Ergänzung seines Gutachtens (§ 411 IV) zu verpflichten. Außerdem muss das Gericht die Parteien zuvor auf das beabsichtigte Vorgehen nach § 411a hinweisen, damit sie noch vor der Verwertung des Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (BGH NJW-RR 16, 833, 834 [BGH 27.04.2016 - XII ZB 611/15] Rz 15...

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