Rn 47

Ein Beweisantrag ist unerheblich, wenn die betreffende Tatsache auch bei Gelingen des Beweises keinen Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung haben kann (für den Strafprozess BGH NJW 00, 370, 371), etwa weil das Klagevorbringen auch ohne diese Tatsache schlüssig ist oder eine Hilfsbegründung der Klage ohne eine Beweisaufnahme zum Erfolg verhelfen kann. Bei einem Indizienbeweis (§ 286 Rn 52) hängt die Erheblichkeit eines Beweisantritts zusätzlich davon ab, ob die zu beweisende Tatsache – ihre Richtigkeit unterstellt – iVm weiteren Indizien und dem sonstigen Sachverhalt einen hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen der Haupttatsache zulässt (BGHZ 53, 245, 261 = NJW 70, 946, 950; NJW-RR 93, 443; 13, 743, 745). Wird ein Zeuge zum Beweis einer in der Person eines Dritten vorhandenen inneren Tatsache benannt, so ist der Beweisantritt nur erheblich, wenn auch schlüssig dargelegt wird, auf Grund welcher Umstände der Zeuge Kenntnis von der zu beweisenden Tatsache erlangt hat (BGH NJW 92, 2489 [BGH 30.04.1992 - VII ZR 78/91]; großzügiger BGH NJW-RR 04, 247, 248 [BGH 05.11.2003 - VIII ZR 218/01]).

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