Rn 10

Dem Vermieter steht nur ein Anspruch auf Zustimmung zu. Stimmt der Mieter nicht zu, muss der Vermieter auf Abgabe einer Willenserklärung klagen. Möglich ist ein Streit aber dann, wenn strittig ist, ob der Mieter vorprozessual einer Mieterhöhung zugestimmt hat. Dann ist dieser Teil der Forderung nicht sicherbar. Nach einer Verurteilung zur Zustimmung darf wegen des sich daraus ergebenden Rückstandes gem § 569 III Ziff 3 BGB erst nach zwei Monaten gekündigt werden. Deshalb darf nach dem Sinn des hiesigen Ausschlusstatbestandes innerhalb dieser Frist auch keine Sicherungsanordnung über den Erhöhungsbetrag ergehen. Anderenfalls könnte eine einstweilige Verfügung auf Räumung gem § 940a III ergehen.

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