Rn 4

Es kann sich um eine bezifferte Zahlungsklage aber auch um eine Klage auf zukünftige Leistung (§ 259) handeln (LG Berlin NJW 14, 1188). Theoretisch kann die Zahlungsklage als (Teil-)Urkundsklage erhoben werden (BGH NJW 02, 751; aA Emmerich NZM 14, 881, 886), über die ggf durch Teil-Vorbehaltsurteil entschieden werden kann. Eine Feststellungsklage reicht nicht (aA LG Berlin NJW 14, 1188 [LG Berlin 21.02.2014 - 63 T 18/14]).

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