Rn 7

Der zu sichernde Zahlungsanspruch muss rechtshängig sein. Das ergibt sich daraus, dass das Gericht wegen dieses Anspruchs die hohe Aussicht auf Erfolg der Klage prüfen muss (LG Lübeck GE 21, 1193 mAnm Beuermann GE 21, 1160; Börstinghaus jurisPR-MietR 13/21 Anm 3; LG Saarbrücken WuM 15, 630; LG Berlin NJW 14, 1188 [LG Berlin 21.02.2014 - 63 T 18/14]; AG Dortmund NZM 14, 903). Eine Sicherungsanordnung darf nicht wegen der Ansprüche ergehen, die bis zur Rechtshängigkeit der Räumungsklage fällig geworden sind (Celle NZM 13, 729 [OLG Celle 17.09.2013 - 2 W 205/13]; AG Langenfeld WuM 14, 104 [AG Langenfeld 03.06.2013 - 25 C 113/13]; AG Dortmund NZM 14, 903 [AG Dortmund 13.02.2014 - 425 C 533/14]; Meyer-Abich NZM 16, 329, 334; Guhling/Günter/Geldmacher16. Teil 1. Abschn Kap 3 Rz 45; aA MüKoZPO/Prütting § 283a Rz 3 aber anders bei Rz 4). Die Sicherungsanordnung dient nur dazu, den Vermieter wegen der während der Dauer des Räumungsverfahrens fällig werdenden Ansprüche zu sichern. Auch Ansprüche, die zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit fällig geworden sind, können nicht gesichert werden (AG Hanau WuM 16, 305). Der Antrag kann mehrfach gestellt werden, um weitere fällige Ansprüche zu sichern. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Räumungs- oder der Zahlungsklage, sondern der Zeitpunkt, ab dem beide Klagen ›verbunden‹, mithin gemeinsam rechtshängig sind. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm. Die Formulierung ›Rechtshängigkeit der Klage‹ in § 283a Abs 1 S 1 nimmt Bezug auf die vorherige Formulierung im Gesetzestext ›eine Räumungsklage mit der Zahlungsklage … verbunden‹. Die Rechtshängigkeit muss sich also auf die verbundenen, mithin beide Klagen, die in dieser Verbundenheit zu einer Klage werden, beziehen. Wird eine der Klagen erst später erhoben, können nur diejenigen Geldforderungen gesichert werden, die nach Rechtshängigkeit der zuletzt erhobenen Klage fällig geworden sind (LG Lübeck GE 21, 1193 mAnm Beuermann GE 21, 1160; Börstinghaus jurisPR-MietR 13/21 Anm 3).

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