Rn 3

Erforderlich ist die Erhebung einer Räumungsklage. Die Anspruchsgrundlage ist unerheblich (Naumbg NJW 16, 1250 [OLG Naumburg 15.09.2015 - 12 W 84/15]; Schmidt-Futterer/Streyl § 283a Rz 8; Zö/Greger, § 283a ZPO Rz 2; Monschau in Lützenkirchen, AnwaltsHdb Mietrecht, 5. Aufl. M Rz 326h). IdR wird dies § 546 BGB sein. Möglich ist aber auch der Herausgabeanspruch gem § 985 BGB zB nach einer Anfechtung des Mietvertrages. Auch der Kündigungsgrund ist unerheblich. Es werden nicht nur Zahlungsverzugskündigungen erfasst, sondern auch ordentliche Kündigungen, § 573 BGB, oder auch Mieterkündigungen. Auch der Räumungsanspruch gegen den Untermieter gem § 546 II BGB fällt unter den Anwendungsbereich. Eine nach Rechtshängigkeit von Räumungs- und Zahlungsklage erfolgte Herausgabe der Räume lässt die Möglichkeit zum Erlass einer Sicherungsanordnung nicht entfallen, da § 283a anderenfalls immer dann ins Leere liefe, wenn kurz vor der Entscheidung über die Sicherungsanordnung das Mietobjekt herausgegeben wird. Auch bis zu diesem Zeitpunkt können dem Vermieter jedoch besondere Nachteile entstehen, die allein mit der Herausgabe nicht enden (offengelassen v München ZInsO 21, 2291 mAnm Börstinghaus jurisPR-MietR 19/21 Anm 2).

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