Rn 3

Dazu gehört jedes Vorbringen, das dazu dient, den geltend gemachten prozessualen Anspruch durchzusetzen oder abzuwehren, wie Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweisanträge, Aufrechnung (BGHZ 91, 293) etc.

 

Rn 4

Nicht: Rechtsausführungen, Klage, Anspruchsbegründung (§ 697 I), Klageänderung, Klageerweiterung, Sachanträge, Anschlussberufungsantrag; sie sind bis zum Schluss der Verhandlung zulässig, Rechtsausführungen jederzeit, auch Schaffung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch erst im Laufe des Verfahrens (BGH NJW-RR 04, 167 [BGH 09.10.2003 - VII ZR 335/02]: Vorlage neuer Schlussrechnung).

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