1. Unanfechtbarkeit.

 

Rn 59

Die Verweisung ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse der Prozessökonomie sowie zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkter Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewährung effektiven Rechtsschutzes unanfechtbar (Abs 2 S 2). Demnach entzieht sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschl und die diesem Beschl zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grds jeder Nachprüfung (BGHZ 102, 338; BGH NJW 02, 3634). Unanfechtbar sind sowohl der das Gericht bindende (auch fehlerhafte) Verweisungsbeschl wegen fehlender örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit (BGH NJW 06, 847) als auch der die beantragte Verweisung ablehnende Beschl (BGH FamRZ 04, 869; Oldbg NJW-RR 92, 828); dies gilt auch bei Verweisung durch Urt (BGH GuT 08, 217). Lehnt das angewiesene Gericht die Übernahme ab und verweist zurück, ist der Beschl nicht mit der Beschwerde anfechtbar (Ddorf OLGR 96, 48).

2. Anfechtbarkeit.

 

Rn 60

Gegen eine Rechtswegverweisung ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 17a IV 3 GVG), jedoch nicht bei Verweisung im PKHVerfahren (BGH NJW 16, 1520 [BGH 25.02.2016 - IX ZB 61/15]).

 

Rn 61

Ausnahmsweise anfechtbar ist auch die (nach Abs 2 S 2 nicht bindende) Verweisung vor Rechtshängigkeit (BayObLGZ 99, 94), bei fehlendem Bindungswillen oder wenn sie willkürlich ist oder auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs beruht. Die mangelnde Bindungswirkung kann im Wege der Vorlage nach § 36 I Nr 6 oder durch sofortige Beschwerde (§ 567) geltend gemacht werden (hM; Hamb NJW-RR 12, 634; Stuttg NJW-RR 10, 792 [OLG Stuttgart 28.07.2009 - 19 W 37/09]; Köln NJW-RR 09, 1543 [OLG Köln 09.06.2009 - 9 W 36/09] mwN; Hambg NJW-RR 12, 634 [OLG Hamburg 02.11.2011 - 5 W 115/11]; aM Naumbg 20.7.15 1 W 24/15 juris).

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