Rn 66

Hat der Kläger ein unzuständiges Gericht angerufen und erklärt er nach Begleichung der Klageforderung die Hauptsache einseitig für erledigt, so setzt die Festsetzung der Erledigung der Hauptsache voraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen Verweisungsantrag gestellt hat. Wird die Verweisung erst später beantragt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (BGH NJW-RR 20, 125 [BGH 07.11.2019 - III ZR 16/18]).

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