Rn 30

Auf Antrag des Kl spricht das Gericht seine Unzuständigkeit nach Anhörung der Parteien aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht. Bei fehlendem Verweisungsantrag wird die Klage durch Prozessurteil abgewiesen. Zuvor ist der Kl nach § 139 auf das Antragserfordernis hinzuweisen (BGH NJWE-FER 97, 115).

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