Rn 34

Mit Eingang der Akten wird der Rechtsstreit bei dem im Beschl bezeichneten Gericht anhängig. Das Verfahren vor beiden Gerichten bildet eine Einheit, so dass der Rechtsstreit in der Lage fortgesetzt wird, in der er sich bei dem verweisenden Gericht befand (BGHZ 91, 126).

 

Rn 35

Den bisherigen Akteninhalt einschließlich der Entscheidungen des verweisenden Gerichts muss das aufnehmende Gericht beachten. Darunter fallen Rechtshängigkeitswirkung (BGHZ 97, 155), Prozesshandlungen, Anträge und Parteierklärungen (Zweibr OLGR 98, 130), Einzelrichterzuweisung (Frankf OLGR 03, 340), Teilanerkenntnisurteil (BGH NJW-RR 92, 1091), PKH-Bewilligung (Ddorf NJW-RR 91, 63). Das übernehmende Gericht wird auch Hauptsachegericht für einen Arrest (§ 919). Das diesem übergeordnete Gericht wird Rechtsmittelgericht (KG NJW 69, 1816 [KG Berlin 03.03.1969 - 1 W 4159/68]).

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