Rn 7

Er ist ein für Güteversuche bestimmter und nicht entscheidungsbefugter Richter, der auch an einem anderen Gericht, sogar an einer anderen Gerichtsbarkeit (BTDrs 17/8058 S 21) tätig sein kann. Entscheidend ist lediglich die Eigenschaft als Güterichter, dessen Aufgaben im Geschäftsverteilungsplan zu regeln sind (§ 21e Abs 1 S 1 GVG). Er ist gesetzlicher Richter gem § 16 S 2 GVG, so dass seine Tätigkeit der Rspr zuzuordnen ist (Bambg JurBüro 18, 600). Auch eine Auflassung kann vor einem gerichtsinternen Mediator erklärt werden (Naumbg 25.1.17 – 12 Wx 40/16, juris).

Der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 8 ist bei vorangegangener Güterichtertätigkeit nicht anwendbar. Ein Richterausschluss kann allerdings wegen der Besorgnis der Befangenheit angezeigt werden (VG Göttingen MDR 15, 55 [OLG Köln 28.04.2014 - 5 U 14/14]).

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