Rn 6
Der Vorsitzende kann dem Kl frühestens nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen (BGHZ 76, 236). Ohne gleichzeitige Zustellung der Klageerwiderung ist die Fristsetzung unwirksam (Nürnbg MDR 91, 357).
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